LVA24: ORF-Haushaltsabgabe – weitere 50 Individualbeschwerden beim VfGH eingebracht
Der Wiener Rechtsanwalt Dr. Oliver Felfernig hat heute beim Verfassungsgerichtshof (VfGH)namens weiterer 50 Beschwerdeführer einen Antrag auf Prüfung der ORF-Haushaltsabgabe eingebracht. Auch diese Beschwerden werden von der LVA24 Prozessfinanzierung GmbH, einer Konzerngesellschaft der Green Finance Group AG, finanziert.
Bereits am 14.2.2024 hat der Wiener Rechtsanwalt Dr. Oliver Felfernig, für 331 Antragsteller einen Individualantrag auf Gesetzesprüfung gemäß Art 140 Abs. 1 lit.c B-VG und §§ 62 ff VfGGeingebracht. Das Einschreiten wurde von der LVA24 finanziert.
Der VfGH ist in einem ersten Schritt den Ausführungen der Antragsteller, betreffend die Frage der Zulässigkeit einer unmittelbaren Befassung des VfGH, gefolgt und hat offensichtlich eine unmittelbare, rechtliche und aktuelle Betroffenheit der Antragsteller gesehen. Die Bundesregierung wurde daher vom VfGH mit Schreiben vom 13.3.2024 binnen 8 Wochen zur Stellungnahme aufgefordert.
Bundesregierung verteidigt „aufgedrängten Vorteil“
Wie erwartet rechtfertigt die Bundesregierung die „Zwangsgebühr“ u.a. pauschal mit der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in dieser Funktion zu nutzen. Die Fortschreibung eines gerätebezogenen Finanzierungsmodells wäre aus Gründen der Beitragsgerechtigkeit(!) nicht mehr zeitgemäß und die Umsetzung einer Bezahlschranke mit dem Status als öffentlich–rechtlicher Rundfunk nicht vereinbar, da man dann mit privaten Medien gleichgestellt wäre.
Weitere 50 Fälle wurden dem Verfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt
Nunmehr hat der Wiener Rechtsanwalt für weitere 50 Antragsteller einen Individualantrag gestellt. Auch für diese ausgewählten Fälle hat die LVA24 die Finanzierung übernommen.
Alle Haushalte betroffen
Seit 1.1.2024 sind alle Haushalte, anknüpfend an den Hauptwohnsitz, zahlungspflichtig. Die Höhe des ORF-Beitrages wurde für die Jahre 2024 – 2026 mit monatlich EUR 15,30 (bisher EUR 18,59) festgelegt und wird von der ORF-Beitrags Service GmbH eingehoben. Aktivitäten zur Sicherstellung der Erhebung des ORF-Beitrages wurden bereits gesetzt.
Diese Zahlungspflicht ist unabhängig davon, ob die Haushalte über ein Empfangsgerät verfügen oder überhaupt ein ORF Programm konsumieren.
Unverständnis besteht vor allem darüber, dass man für etwas zahlen sollen, das man gar nicht in Anspruch nehmen möchte oder mangels Empfangsgerät gar nicht nutzen kann.
Der Versuch das B-VG Rundfunk als zwingendes Argument für die angeblich alternativlose Einführung der ORF-Haushaltsabgabe als Zwangsgebühr heranzuziehen, missachtet u.a. die Fakten, dass weder ein geeignetes Mittel gewählt wurde, um die Interessen aller Betroffenen ausreichend zu berücksichtigen, noch wird mit dieser Zwangsgebühr für alle Haushalte die Verhältnismäßigkeit gewahrt.
Alleine der Umstand, dass bei gleicher Gebührenhöhe keine Identität zwischen terrestrischen Programm und dem im Internet verfügbaren ORF-Programm vorliegt, erscheint bereits gleichheitswidrig. Die Einführung einer einfachen „Bezahlschranke“ wäre eine technisch naheliegende Lösung für den Gesetzgeber gewesen, um den Vorgaben des VfGH zu entsprechen, wonach auch Internet – Nutzer, die den ORF (tatsächlich) konsumieren, die ORF-Gebühr zu zahlen haben, führt Rechtsanwalt Dr. Oliver Felfernig, aus.
Weitergabe von Meldedaten zur Erhebung des ORF-Beitrages
Auch die Weitergabe von Meldedaten an eine juristische Person des Privatrechts mit unklaren Weisungsrechten lediglich zum Zwecke der Erhebung des ORF-Beitrages stößt vielen Normunterworfenen weiterhin auf.
Verärgerte ORF Kunden
Noch immer melden sich tausende Kunden bei der LVA24 und sind über die ORF-Gebühr und die Vorgehensweise bei der Gebühreneinhebung verärgert.
Kunden sind verärgert, weil sie trotz erfolgter Bescheidanforderung gem. § 12 Abs. 2 ORF-Beitragsgesetz mit Zahlungsaufforderungen oder Rückstandsausweisen konfrontiert werden. Offensichtlich bestehen keine ausreichenden Personalressourcen, um Sachverhalte zur Zwangsgebühr zeitnah telefonisch und kundenorientiert aufzuklären, zeigt sich Mag. Ekaterina Yaneva, Geschäftsführerin der LVA24, überrascht.
Kostenlose Musterschreiben zur selbständigen Bekämpfung
Vor diesem Hintergrund sind nunmehr diverse Musterschreiben auf der LVA24 Website verfügbar, damit verärgerte Kunden die ORF-Beitragsvorschreibung auch selbständig bekämpfen können. Die Musterschreiben wurden von der Felfernig Rechtsanwalt GmbH bereitgestellt und können von den Betroffenen kostenlos (ohne Gewähr) verwendet werden.
Anmeldung bei LVA24 weiterhin möglich
Da wir laufend mit unterschiedlichsten Konstellationen konfrontiert werden, besteht für Interessenten(vorerst) weiterhin die Möglichkeit, sich unkompliziert und kostenfrei auf der LVA24 Website mittels Online-Fragebogen anzumelden.
Interessenten müssen volljährig sein und ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben.
Nähere Details zu dieser Sammelklage auf www.lva24.com
Rückfragen & Kontakt:
RA Dr. Oliver Felfernig, Felfernig Rechtsanwalt GmbH, Email: wien@jurist.co.at
LVA24 Prozessfinanzierung GmbH, Email: office@lva24.at
Green Finance Group AG
Fürst-Franz-Josef-Straße 68
FL-9490 Vaduz
Tel.: 00423 376 44 88
office@greenfinance24.com